Rahmenrichtlinien zur Förderung des Nachwuchsleistungssports (Stand 01.01.2021)

Die Rahmenrichtlinien zur Förderung des Nachwuchsleistungssports (RRL) stellt einen national einheitlichen Rahmen zur Bewertung der Sportarten und Disziplinen im Nachwuchsleistungssport in den Ländern da. Sie bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte (finanzielle) Förderung durch die Landessportbünde/verbände*.

Welche Zeiträume werden bewertet?

Die Bewertung anhand der Rahmenrichtlinie erfolgt grundsätzlich länderweise durch die Spitzenverbände. Die Gesamtbewertung der Sportarten und Disziplinen berücksichtigt einen Zeitraum von vier Jahren. Für den olympischen Sommersport und den nicht-olympischen Sport fließt der Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30.September ein. Für den Wintersport erfolgt die Analyse vom 01. April bis zum 31.März. Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre (Olympischer Sport in den geraden Jahren, nicht-olympischer Sport in den ungeraden Jahren) für die zurückliegenden vier Jahre. Neue Disziplinen können jederzeit aufgenommen werden, wobei die erste Bewertung nur über den Zeitraum von zwei Jahren erfolgt.

Was wird eigentlich bewertet?

Die Rahmenrichtlinie dient der

 

Dazu definieren die Spitzenfachverbände drei sportartspezifische Altersklassen im Sinne des langfristigen Leistungsaufbaus und ordnen ihnen Überprüfungsverfahren (AK 1) und Kriteriumswettkämpfe (AK 2 und AK 3) zu. Außerdem fließt der bundeslandspezifische Anteil am NK 1 und NK 2 sowie PK und OK im Bewertungszeitraum in die Gesamtpunktzahl eines Landesfachverbands ein.

Für welchen Landesfachverband werden Athlet*innen gewertet?

Bei den Kriterien „Erfolg“ und „Potential“ sollen die Ergebnisse von Athletinnen und Athleten eingehen, die tatsächlich aus der Nachwuchsarbeit des betreffenden Landesfachverbandes hervorgegangen sind. Die Zuordnung der Athletinnen und Athleten soll zu dem Bundeslanderfolgen, in dem die sportliche Ausbildung und Betreuung erfolgt (Vereinszugehörigkeit). Athlet*innen , die im Laufe ihrer leistungssportlichen Karriere ihre Vereinszugehörigkeit in den Bereich eines anderen Landesverbandes verlegen, werden bis zu ihrem Karriereende zu 100% zu ihrem “abgebenden” Landesverband gewertet. Als “abgebender” Landesverband gilt der Landesfachverband, in dem die Athletin / der Athlet erstmalig in den Landeskader oder den NK2 berufen wurde. Die Festlegung war vom Spitzenverband in Abstimmung mit dem DOSB unter Berücksichtigung des langfristigen Leistungsaufbaus vorzunehmen.