(1) Die Sportförderung bezieht sich auf Maßnahmen für
a. Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände, kommunale Anstalten und gemeinsame kommunale Anstalten,
b. gemeinnützige Sportvereine und Sportverbände,
c. den nicht vereinsgebundenen freizeitorientierten Sport.
(2) Sportförderung wird gewährt für
a. die Planung und Errichtung von Sportstätten der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten und gemeinnützigen Sportvereine und -verbände,
b. die notwendigen Um- und Erweiterungsbauten sowie werterhaltenden Sanierungsmaßnahmen von Sportstätten der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten und gemeinnützigen Sportvereine und -verbände,
c. die eigenverantwortliche Tätigkeit der gemeinnützigen Sportvereine und Sportverbände und die kommunale Sportpflege,
d. Maßnahmen der Digitalisierung im Sport.